Interference with Spousal Rights

Autor*innen

  • Ruben E. Rodriguez Samudio

Abstract

Scheidungen zählen zu den emotionalsten Arten von Gerichtsverfahren und die Ehe­gatten greifen oft zu jedem nur möglichen Rechtsmittel. Die meisten Rechtsordnungen kennen eine wirtschaftliche Kompensation, wenn einer der Ehe­gatten für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. In Japan ist für diese Fälle ein als „rikon isha-ryō“ bezeichnete vermögensrechtlicher Ausgleich anerkannt, der sich allerdings nicht aus familienrechtlichen Vorschriften ableitet, sondern als deliktsrechte Schadensersatzpflicht gemäß Art. 709 ZG entwickelt wurde.

Eine weitere japanische Besonderheit ist, dass ein solcher Anspruch auch gegenüber Dritten gewährt werden kann, wenn deren Verhalten, meist im Zusammenhang mit einem Ehebruch, zum Scheitern der Ehe geführt hat. Dies dürfte im Bereich des Civil Law einmalig sein. Unter der Bezeichnung „futei kōi isha-ryō“ oder „futei isha-ryō“ hat der Oberste Gerichtshof erstmals im Jahr 1979 einen solchen Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten anerkannt. Nachfolgend haben die Instanzgerichte dessen Voraussetzung und Umfang spezifiziert.

Der wesentliche Unterschied zwischen „rikon isha-ryō“ und „futei isha-ryō“ liegt nach bisheriger Ansicht darin, dass ersterer ein Anspruch gegen den schuldhaften Ehegatten ist, während der zweite sich sowohl gegen den betreffenden Ehegatten als auch gegen den beteiligte Dritten richten kann. Beide Ansprüche unterliegen ferner unterschiedlichen Verjährungsfristen.

Im Jahr 2019 hat der Oberste Gerichtshof den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden Arten des Schadensersatzanspruches bestätigt, aber zugleich die Frage aufgeworfen, wer eigentlich für das Scheitern der Ehe im Rahmen eines „rikon isha-ryō“ als Verantwortlicher anzusehen sei.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2021-01-05

Zitationsvorschlag

R. E. Rodriguez Samudio, Interference with Spousal Rights, ZJapanR / J.Japan.L. 50 (2021), 151–169.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen