Japanese Corporate Law: Important Cases in 2007/2008
Abstract
Der Beitrag analysiert vier neuere Entscheidungen zum japanischen Gesellschaftsrecht: In der ersten Entscheidung befasste sich der OGH mit den Voraussetzungen des Rechts eines Minderheitsaktionärs, gem. Art. 294 Abs. 1 HG a.F. die Einsetzung eines Prüfers zwecks Untersuchung der Gesellschaftsangelegenheiten zu verlangen. Der Stimmrechtsanteil des Minderheitsaktionärs war nach Antragstellung aber vor Einsetzung eines Prüfers durch Ausgabe neuer Aktien seitens der Gesellschaft unter die von Art. 294 Nr. 1 HG geforderten 3 % gesunken. Der OGH entschied, dass jedenfalls dann, wenn die Aktienausgabe nicht darauf zielte, dieses Recht des Minderheitsaktionärs leerlaufen zu lassen, selbiges mit der Unterschreitung der 3%-Schwelle untergegangen sei.
In der zweiten Entscheidung setzte sich das OG Tokyo mit dem Recht eines Minderheitsaktionärs auseinander, gemäß Art. 433 Abs. 2 des neuen Gesellschaftsgesetzes Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft zu verlangen. Nach Art. 433 GesG kann ein Einsichtsrechts abgelehnt werden, wenn der Aktionär ein Konkurrent der Gesellschaft ist. Die Gesellschaft hatte sich hierauf berufen, obwohl nicht der Aktionär selbst, sondern dessen Muttergesellschaft in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft stand. Der OGH entschied, dass bei einem hundertprozentigen Tochterunternehmen auch die Konkurrenzsituation im Verhältnis zur Muttergesellschaft zur Ablehnung des Einsichtsrechts berechtige.
In der dritten Entscheidung geht es um die anwendbare Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Verwaltungsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer Pflichten gem. Art. 266 Abs. 1 HG a.F. Der OGH entschied, es handele sich dabei nicht um eine Forderung aus einem Handelsgeschäft, für die gem. Art. 522 HG a.F. eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Stattdessen erklärte er die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 167 Abs. 1 ZG für anwendbar.
Die letzte Entscheidung betrifft einen Fall, in dem das OG Ôsaka über Ansprüche wegen Todes durch Überarbeitung (karôshi) zu entscheiden hatte. Geklagt hatten die Hinterbliebenen eines langjährigen Mitarbeiters eines kleinen Unternehmens, der nach extensiven Dienstreisen verstorben war. Streitig war, ob die Gesellschaft dem Verstorbenen wie gewöhnlichen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht geschuldet hatte, obwohl er den Titel eines Verwaltungsratsmitglieds führte. Das Gericht entschied, der Titel sei ihm im konkreten Fall lediglich formell für seine Verdienste um das Unternehmen verliehen worden. Tatsächlich sei der Verstorbene ein Arbeitnehmer und die Gesellschaft sei mithin verpflichtet gewesen, ihn vor arbeitsbedingten Gesundheitsschäden zu bewahren.
(Zusammenfassung der Red.).