Secondhand Japan: Used Goods Regulation 1645 – Present (Part 2)

Autor*innen

  • Frank G. Bennett

Abstract

Wie in vielen anderen Ländern auch, sind Gebrauchtwarenhändler in Japan dazu ver­pflichtet, Aufzeichnungen über die An- und Verkäufe zu führen. Diese können von der Polizei eingesehen werden und sollen der Bekämpfung von Diebstählen dienen. Der erste Teil des Artikels (ZJapanR 21, 2006) war den Ursprüngen dieser Vorschrift in Japan ab der Mitte des 17. Jahrhunderts gewidmet. Er endete mit dem Übergang von dem vom Zunft­wesen geprägten Wirtschaftssystem der Tokugawa-Zeit zu einer trans­pa­renteren Wirt­schaftsordnung, die mit der Übernahme westlicher Rechtsmodelle im Bereich des Privat- und Handelsrechts aufkam.

Dieser Übergang wirkte sich auf den Gebrauchtwarenhandel in einer Verlagerung der primären Verantwortung für wirtschaftliche Disziplin und die Verhinderung von Diebstahl und Hehlerei von den Gebrauchtwarenhändlern hin zu staatlichen Einrich­tungen aus. Tatsächlich änderte sich jedoch auf kurze Frist wenig im Verhältnis zwischen Polizei und Gebrauchtwarenhandel, da in der Praxis die Polizei, der ein weiter Ermessensspielraum zukam, den Vorstehern örtlicher Händlervereinigungen ein Ein­spruchsrecht bei der Vergabe neuer Lizenzen einräumte. Heutzutage finden sich Zugeständnisse der Polizei an die Händler in wesentlich geringerem Ausmaß. Die Kräfte, die diese Veränderung herbeigeführt haben, sind im Umfeld dreier Gesetze zu suchen, die zwischen 1949 und 1995 verabschiedet wurden.

Im Jahr 1949 wurde ein Gesetz über den Handel mit Gebrauchtwaren erlassen. Mit der Einführung einer Pflicht zur Erneuerung der Lizenz alle drei Jahre war dieses stren­ger als vorangehende Gesetze. Es wurden jedoch auch objektive Maßstäbe zur Er­teilung von Lizenzen niedergelegt, die den bisherigen Ermessensspielraum der Polizei ein­schränkten.

Im Jahr 1962 legte die Nationale Polizeibehörde eine formale Revision des Gesetzes von 1949 vor, die die dreijährliche Erneuerungspflicht abschaffte. Ein Mitglied des Ausschusses mit engen Beziehungen zur Polizei schlug vor, daß Pfandleiher und Ge­brauchtwarenhändler aktiv vor Wettbewerb geschützt werden, im Gegenzug jedoch einer erhöhten Pflicht zur Kooperation mit der Polizei unterliegen sollten. Dieser Vor­schlag wurde von der Regierung unter anderem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt.

Im Jahr 1995 erfuhr das Gesetz eine weitere Novellierung. Bis dahin hatte ein Ver­stoß gegen das Gesetz durch eine Filiale eines Unternehmens mit mehreren Filialen zu einem Entzug der Lizenzen aller Filialen landesweit geführt. Diese Vorschrift wurde ab­ge­schafft, was zu einer raschen Expansion von Filialunternehmen im Gebraucht­warenhandel führte.

Im Jahr 2001 wurde mit dem Verkauf von Gebrauchtwaren auch über das Internet ein neuer Markt mit zahlreichen Herausforderungen eröffnet. Diese, wie auch die vor­an­­gehenden Entwicklungen in Richtung einer Erweiterung des Marktes mit Gebraucht­waren haben zwar, wie vorherzusehen war, die Möglichkeiten, aus Diebstahl und Hehlerei Gewinn zu schlagen, vergrößert. Dies wurde jedoch durch die sich erge­ben­den Vorteile für Verbraucher sowie für die Umwelt ausgeglichen.

(Übersetzung durch d. Red.)

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Veröffentlicht

2006-10-01

Zitationsvorschlag

F. G. Bennett, Secondhand Japan: Used Goods Regulation 1645 – Present (Part 2), ZJapanR / J.Japan.L. 22 (2006), 128–144.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen