Persönliche Haftung der Geschäftsleitung gegenüber Dritten wegen des Todes eines Arbeitnehmers durch Überarbeitung (karōshi )

Autor*innen

  • Mina Wakabayashi

Abstract

ZUSAMMENFASSUNG

Das Obergericht Osaka hat am 25. Mai 2011 eine Entscheidung zur Frage der Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern gegenüber Dritten beim Tod eines Arbeitnehmers durch Überarbeitung (karōshi) verkündet. Zum ersten Mal wurde neben der Haftung des Unternehmens selbst, hier der Gaststättenkette Daishō, auch eine Haftung der Verwaltungsratsmitglieder einer „großen offenen Gesellschaft (dai-kibo kōkai kaisha)“ gegenüber Dritten nach Art. 429 Abs. 1 Gesellschaftsgesetz anerkannt. Außerdem wurden die Verwaltungsratsmitglieder ohne Weiteres zusätzlich nach Deliktsrecht gemäß Art. 709 Zivilgesetz haftbar gemacht. Die Anträge auf Revision seitens der Gesellschaft und der Verwaltungsratsmitglieder sind am 24. September 2013 abgewiesen worden. Den Klägern wurde ein Schadensersatz in Höhe von 78,6 Millionen YEN (ca. 600.000 EUR) zugesprochen.
(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2013-12-01

Zitationsvorschlag

M. Wakabayashi, Persönliche Haftung der Geschäftsleitung gegenüber Dritten wegen des Todes eines Arbeitnehmers durch Überarbeitung (karōshi ), ZJapanR / J.Japan.L. 36 (2013), 283–292.

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Rubrik

Rechtsprechung