Regelung der irreführenden Internetwerbung im japanischen Verbraucherrecht
Abstract
Der Beitrag beschreibt die verbraucherschützenden Regelungen in Bezug auf Werbung in Japan, die im Zeitalter der Digitalisierung u.a. aufgrund der leichteren Manipulationsmöglichkeit von Informationen besonders notwendig sind. Ist eine Werbung irreführend, ist damit das Risiko eines Vertragsabschlusses aufgrund einer Irreführung verbunden. Daneben besteht auch ein Risiko der Verbreitung von irreführender Information über Waren oder Dienstleistungen durch Dritte, was die Frage aufwirft, ob solche Informationen dem Unternehmer als Werbung zuzurechnen sind.
Die dargestellten Regelungen umfassen sowohl eine Ex-ante- als auch eine Ex-post-Regulierung zur Schadensabwendung bzw. zur Schadensabhilfe. Erstere umfassen wettbewerbs- und verbraucherrechtliche Normen, welche hauptsächlich im japanischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im Gesetz gegen unbillige Prämien und irreführende Angaben, sowie im Gesetz über besondere Handelsgeschäfte enthalten sind. So sind nach dem Prämiengesetz und dem Handelsgeschäftegesetzes insbesondere irreführende Angaben in Bezug auf die Qualität und andere Umstände verboten, welche die Ware oder die Dienstleistung in einem unangemessen guten Licht erscheinen lassen. Die Durchsetzung dieser Normen ist Aufgabe der japanischen Verwaltungsbehörden, insbesondere des Verbraucheramts. Dazu können sie Maßnahmen zur Unterlassung oder Bußgelder anordnen oder dem Unternehmer die Geschäftstätigkeit insgesamt verbieten. Daneben haben Verbraucherbände die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Bei der ex-post Schadensabhilfe kommen die allgemeinen Regeln über Täuschung und Irrtum der Artt. 95 f. Zivilgesetz zur Anwendung. In diesem Zusammenhang stellt der Beitrag die zum 1. April 2020 in Kraft tretenden Änderungen des Zivilgesetzes vor, welche die Irrtumsregelung betreffen. So wird künftig zwischen Erklärungs- und Motivirrtum unterschieden, wobei die Folge in beiden Fällen nunmehr die Anfechtbarkeit des Vertrags ist. Eingegangen wird auch auf die Ex-post-Regelungen des japanischen Verbrauchervertragsgesetz, welche die Anfechtung eines Vertrags aufgrund von Irreführung erlauben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Voraussetzung einer Werbehandlung und die Diskussion um ihre Interpretation gelegt. Andererseits stellen die im Verbrauchervertragsgesetz aufgestellten Informationspflichten lediglich Bemühungspflichten dar, so dass ein Verstoß keine Anfechtungsmöglichkeit begründet. Dieser Ansatz wurde in der Reform des Verbrauchervertragsgesetzes beibehalten. Schließlich werden die Maßnahmen der zivilrechtlichen Durchsetzung der individuellen und der kollektiven Schadensersatzklagen dargestellt.
(Die Redaktion)