Foreigners under Japanese Delictual Liability Law

Autor*innen

  • Ruben E. Rodriguez Samudio

Abstract

Wie die meisten Civil Law Rechtsordnungen sieht auch das japanische Recht Schadensersatzansprüche im Rahmen einer deliktischen Haftung für eine Vielzahl erlittener Nachteile vor. Dabei wird bereits seit Einführung der deliktischen Haftung in Japan im späten 19. Jahrhundert Ersatz auch für immaterielle Schäden gewährt. Als Anspruchsgrundlagen für das Opfer und auch für nahe Angehörige dienen dabei Artt. 710 und 711 des japanischen Zivilgesetzes. Bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs sind die Richter nach dem Zivilgesetz grundsätzlich frei und können ohne nähere Begründung fast jeden Betrag festsetzen.

Für Verletzungen von Körper und Leben wurden durch Richterrecht Grundsätze für die Bezifferung immaterieller Schäden entwickelt. Das Gesetz sieht auch insoweit keine starren Höchstgrenzen vor, allerdings haben japanische Gerichte zumindest Richtwerte aufgestellt.

Solche Richtwerte greifen insbesondere auch dann, wenn sich das Opfer oder der nahe Angehörige nur kurzzeitig in Japan aufhält. Erstinstanzliche Gerichte berücksichtigten in diesen Fällen den Lebensstandard im Heimatland der Anspruchsteller. Allerdings zeigt eine Recherche, dass eine solche Betrachtung auch nur dann erfolgte, wenn es sich um Länder handelte, die im Vergleich zu Japan einen niedrigeren Lebensstandard aufwiesen. Eine solche Vorgehensweise läuft den Bemühungen der japanischen Regierung zuwider, mehr Besucher und ausländische Arbeitskräfte für Japan gewinnen zu können.

Diese Gerichte verschleiern die Ungleichbehandlung oft und scheinen die Berücksichtigung des niedrigeren Lebensstandards als Selbstverständlichkeit abtun zu wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Heimatlandes des Opfers nicht gewürdigt werden. Es gibt auch Gerichte, die eine derartige Vorgehensweise im Hinblick auf den Gleichheitssatz insgesamt ablehnen. Dies scheint jedoch eine Minderheit unter den Gerichten zu sein.

Außerdem wenden japanische Gerichte diese Grundsätze nicht auch auf Opfer mit japanischer Staatsangehörigkeit an. Dies erscheint bemerkenswert, zumal auch zwischen verschiedenen Regionen innerhalb Japans beim Lebensstandard nach offiziellen Berichten Unterschiede von bis zu 10 % bestehen.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2019-11-26

Zitationsvorschlag

R. E. Rodriguez Samudio, Foreigners under Japanese Delictual Liability Law, ZJapanR / J.Japan.L. 48 (2019), 205–226.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen