Dōri – Jōri – Jōshiki

Außerrechtliche Rechtsquellen in der Edo-Zeit und danach

Autor*innen

  • Guntram Rahn

Abstract

Der Beitrag befasst sich mit drei kennzeichnenden Begriffen der japanischen Rechtskultur: „dōri“, „jōri“ und jōshiki“. Im Anschluss an eine Annäherung an ihr Verständnis als „natürliche Vernunft“ und „gesunder Menschenverstand“ sowie eine Skizzierung ihrer Ursprünge, diskutiert der Verfasser die Frage, ob diese Begriffe Rechtsquellen des japanischen Rechts darstellen. Zwischen den ersten beiden Konzepten besteht eine Verbindung. Das aus dem 8. Jahrhundert stammende, in der Edo-Zeit gebräuchliche Kriterium für die Angemessenheit von Rechtsentscheiden „dōri“ bildet die Grundlage für „jōri“, welches seit der Meiji-Zeit Verwendung findet. Die in der jüngeren Rechtslehre verwandte Figur des „jōshiki“ bestätigt wortwörtlich die bereits in der Kamakura-Zeit für „dōri“ geltende Interpretation als gesunder Menschenverstand. Obgleich derzeit keines der Konzepte gesetzlich festgeschrieben ist, werden „jōri“ und „jōshiki“, bzw. neuerdings „shakai tsūnen“ (allgemeine Auffassung der Gesellschaft) als Synonym für „jōri“, in Rechtsprechung und Lehre zur Begründung der Angemessenheit und folglich Rechtmäßigkeit von Entscheidungen verwendet. In der aktuellen Schuldrechtsreform ist der Begriff „shakai tsūnen“ sogar als zusätzliches Tatbestandsmerkmal in neun wichtige Vorschriften des Zivilgesetzbuchs aufgenommen worden. Dies hat zur Folge, dass die natürliche Vernunft „jōri“ künftig als „allgemeine Auffassung der japanischen Gesellschaft“ im positiven Recht zu berücksichtigen sein wird. Seit jeher dürfte in Japan in der Rechtsanwendung der Sachgerechtigkeit eine wichtigere Rolle als der Gleichgerechtigkeit und der konkreten Angemessenheit mehr Bedeutung als der abstrakten Rechtssicherheit beigemessen worden sein. Mit anderen Worten, Legalismus war in der Vergangenheit und ist auch in der Gegenwart kein bestimmendes Merkmal der japanischen Rechtskultur.

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Veröffentlicht

2019-11-26

Zitationsvorschlag

G. Rahn, Dōri – Jōri – Jōshiki: Außerrechtliche Rechtsquellen in der Edo-Zeit und danach, ZJapanR / J.Japan.L. 48 (2019), 127–141.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen