The Subtle Interplay between the FTC and the Civil Courts. Three Famous Termination Disputes within the Distribution System for Luxury Cosmetics
Abstract
Der Beitrag untersucht das Zusammenspiel der Zivilgerichte und der japanischen Wettbewerbsbehörde bei Entscheidungen über einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen anhand von Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung von exklusiven Vertriebsverträgen in der Luxuskosmetikbranche.
Verträge dieser Art seien in Japan dadurch gekennzeichnet, daß hierin den Vertriebspartnern durch die Kosmetikhersteller in der Regel eine Reihe von Pflichten auferlegt würden, unter welchen Bedingungen (z.B. nur im Direktverkauf unter Gewährleistung einer angemessenen Beratung des Kunden) und zu welchem Preis sie die Waren vertreiben dürfen. Aufgrund der anhaltenden Rezession auf dem japanischen Markt und der dadurch bedingten Verschärfung des Wettbewerbs in den 1990er Jahre hätten einige größere Vertriebsunternehmen ihren Umsatz jedoch dadurch zu steigern versucht, daß sie entgegen der Vereinbarung mit dem Hersteller die Ware zu verbilligten Preisen und nicht im Direktverkauf an den Kunden, sondern im Versandhandel verkauften. Dies habe dazu geführt, daß viele Hersteller die Vertriebsverträge kündigten, um die Kontrolle über den Vertriebsweg aufrecht zu halten. Die Vertriebsunternehmen hätten diese Kündigung für rechtswidrig gehalten, weil die Konditionen des Vertrages selbst, insbesondere die Preisbindung, einen Verstoß gegen das Antimonopolgesetz (AMG) darstellten. Sie hätten daher Beschwerde bei der japanischen Wettbewerbsbehörde erhoben und schließlich auch die Zivilgerichte angerufen.
Im Zusammenhang hierzu kam es in den 1990er Jahren dann zu mehreren Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde und auch der Zivilgerichte bis hin zum OGH. Zentrale Frage dabei sei immer auch gewesen, ob die Bedingungen des Vertriebsvertrages einen Verstoß gegen das AMG darstellen und damit als rechtwidrig anzusehen sind. Im Detail wird untersucht, in wieweit sich die Entscheidungen der Gerichte und der Wettbewerbsbehörde dabei gegenseitig beeinflußt haben. Die Hersteller hätten schließlich sowohl vor den Gerichten als auch im Untersuchungsverfahren der Wettbewerbsbehörde obsiegt.
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die Entscheidungen der Gerichte und der Wettbewerbsbehörde über einen Verstoß gegen das AMG sich offenbar gegenseitig beeinflussen, obwohl eine rechtliche Bindung in keiner Richtung besteht. Im einzelnen sei hier zwar vieles noch unklar, aber es sei der Trend zu einem Zuwachs des Einflusses der Gerichte gegenüber der Wettbewerbsbehörde zu beobachten.